von Tossibaer » Mi Mär 18, 2009 21:44
Oh dazu könnte ich ne Geschichte erzählen.......wäre aber zu lang!
Kurzform:
Die Vergabe von Kennzeichen und deren Größe ist gesetzlich festgelegt, aber grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Straßenverkehrsamtes!!
Sofern es wirtschaftlich zumutbar ist, kann auch ein Umbau am Fahrzeug angeordnet werden, um einer Vergabe des EU Nummernschildes genügen zu können.
Soll bedeuten: Wenn Du Pech hast, kann Dir Dein Straßenverkehrsamt den Umbau auf EU auferlegen.
Das kommt gut, wenn Du gerade erst auf US umgebaut hast! Da hilft dann auch keine Eintragung (die sowieso keiner vornimmt, wenn es sich nicht um ein "echtes" US Fahrzeug handelt!
Der Drops ist schon lange gelutscht (zumindest hier im Ländle).
Noch ein paar Info´s:
"Wo bekommt man die deutschen Eurokennzeichen mit US-Abmessungen (305x155mm)?
Gibt es nicht mehr. In Deutschland gibts bei Platzmangel nur noch Leichtkraftradschilder, oder, wenn man Glück hat, ein sehr kurzes Nummernschild, wie z.B. xx-B2 oder so. Die amerikanischen Maße bekommst du nicht mehr."
"Hier ein interessanter Auszug aus § 60 Anlage Va
4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig.Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden.
Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro Feld muß auf beiden Seiten gleich sein.
Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt.
In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen Größtmaße überschritten werden.
Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.
Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Abschnitt 2.1 oder 2.2. einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Abschnitt 2.3 genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
5. [ gestrichen ]
6. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes.Es werden auch Prüfungen anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechend § 60 durchgeführt und bescheinigt werden.
Hier noch die schrifthöhen nach Absatz 2.1 , 2.2 und 2.3 Auszug aus :
Anlage V a(§ 60 Abs. 1 Satz 5 erster Halbsatz)
Muster und Maße der Euro-Kennzeichen
1. Schriftmuster (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift -)
Die Beschriftung muß den Schriftmustern "Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.
Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.
Kennzeichen nach den Abschnitten 2.1 und 2.2:a. Schrifthöhe +2,0 mm bis -1,0 mm,b. Strichbreite der Beschriftung ±1,0 mm,c. Strichbreite des Randes +2,0 mm bis -1,0 mm.
Kennzeichen nach Abschnitt 2.3:a.
Schrifthöhe +1,0 mm bis -0,5mm,b. Strichbreite der Beschriftung ±0,5 mm,c. Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis -0,5mm."
Gruß
A4 Cabrio mit 3 Liter Spritvernichter auf 225/35 auf 8,5x20 S-Line Felgen an KW-Gewinde und jede Menge an Fummelkram implantiert, damit der Jung´auch was zum spielen hat!