Dann frag doch deinen Freundlichen mal was er von diesen beiden Rechtsvorschriften hält?
§17(3) StVO
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten.
Quelle:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_17.phpECE R87 (Auszug)
5.2 Zusammensetzung des Genehmigungszeichens
Das Genehmigungszeichen muss umfassen:
5.2.1 ein internationales Genehmigungszeichen, bestehend aus:
5.2.1.1 einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat ( 1 ), und
5.2.1.2 einer Genehmigungsnummer;
5.2.2 das zusätzliche Zeichen „RL“. 5.2.3 Die zwei Ziffern der Genehmigungsnummer, ...
Quelle:
http://www.bmvbs.de/cae/servlet/content ... fz-pdf.pdfDeshalb haben ja einige die Nebler gegen spezielle Tagfahrleuchten (z.B. vom Skoda) ausgetauscht. Diese haben die entsprechenden Prüfzeichen und gelten somit auch nicht mehr als Nebelscheinwerfer.