Ich habe heute beim TÜV-Nord vorgesprochen, um zu erfahren, was ich anschleppen muss, um die B7-Front abnehmen lassen zu können. Der gute Mann entgegnete nur "Was wollen Sie da abnehmen lassen, ist doch ausschließlich Teiletausch mit bauartzugelassenen Teilen". Ich habe ihm nicht gesagt, dass z.B. die Kotflügel und der Längsträger ein wenig angepasst werden mussten. Das - so behaupte ich - wird auch nicht die große Rolle spielen.
Anders bei den Scheinwerfern. Ich habe ihm gesagt, dass die Scheinwerfer generell und auch gerade im Hinblick auf Xenon unverändert geblieben sind, jedoch die Lichthupe anders geschaltet ist, nämlich bei eingeschaltetem Abblendlicht über Fernlicht und bei ausgeschaltetem Abblendlicht nur über die ursprünglichen TFLs in den Scheinwerfern. "Achso," sagte er,"das ist etwas anderes..." Er hat kurz in seine Akten gesehen und konnte leider dazu nix finden - welch Wunder! Diese Idee hat ihm sicherlich auch noch niemand vorgetragen. Da sieht er also schon ein Problem.
Ich habe daruaf hin ein wenig recherchiert und habe folgende Passagen in der
Richtlinie 91/663/EWG gefunden, die
StVZO gibt da leider keine genauen Hinweise:
1.7.1. "Äquivalente Leuchte"
ist eine Leuchte, die dieselbe Funktion hat und in dem Zulassungsland des Fahrzeugs genehmigt wurde; diese Leuchte kann andere Funktionen haben als die Leuchten, mit denen das Fahrzeug bei der Erteilung der Betriebserlaubnis ausgerüstet war, sofern sie den Anforderungen dieses Anhangs entspricht.
1.7.8. "Scheinwerfer für Fernlicht"
ist eine Leuchte, die dazu dient, die Fahrbahn auf eine grosse Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten.
3. Allgemeine Bestimmungen
...
3.13.´Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, daß die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht und die Nebelscheinwerfer sowie die Nebelschlußleuchten nur dann eingeschaltet werden können, wenn die unter 3.12 genannten Leuchten eingeschaltet sind. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fernlicht oder Scheinwerfer für Abblendlicht, wenn mit ihnen Lichtsignale abgegeben werden, die aus kurzen Blinksignalen der Scheinwerfer für Abblendlicht oder der Scheinwerfer für Fernlicht bestehen, oder wenn in kurzen Zeitabständen der Schweinwerfer für Abblendlicht und der Scheinwerfer für Fernlicht wechselweise eingeschaltet werden.
4.1. Scheinwerfer für Fernlicht
4.1.2. Anzahl
Zwei oder vier.
Ist das Fahrzeug mit vier einklappbaren Scheinwerfern ausgerüstet, so ist der Anbau von zwei zusätzlichen Scheinwerfern nur zu dem Zweck zulässig, bei Tageslicht Lichthupsignale (gemäß 3.13) auszusenden.
4.1.7.3. Sind vier einklappbare Scheinwerfer eingebaut, so müssen diese in aufgeklapptem Zustand die gleichzeitige Einschaltung der zusätzlichen Scheinwerfer verhindern, sofern solche zur Abgabe von Lichthupsignalen bei Tageslicht (gemäß 3.13) vorgesehen sind.Wenn ich recht interpretiere, sehe ich keine Vorschrift, die sagt, dass Leuchtzeichen mit dem Fernlicht erzeugt werden müssen, andererseits aber Tagfahrlichter nur Tagfahrlicht emittieren dürfen.
Andere Möglichkeit wäre, auf Skandinavien zu kodieren. Dann wäre das Abblendlicht immer an und somit würde auch die Lichthupe immer mit dem Fernlicht funktionieren. Vielleicht spielt der TÜV-Mann das ja mit?