Empfehlungen Fahrradträger für Anhängerkupplung?

Re: Empfehlungen Fahrradträger für Anhängerkupplung?

Beitragvon Mezzo1970 » Mi Okt 16, 2024 11:30

Mezzo1970 hat geschrieben:
Vermeintlicher Kauf 1:

(Shop aber laut Impressum in Dresden)


Gerade Post von der Staatsanwaltschaft Stralsund mit einem Aktenzeichen und Namen des Kontoinhabers / Beklagten bekommen. Bewegt sich zumindest in diesem Fall etwas (ob / was auch immer dabei herauskommt).
Gruß Markus

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Re: Empfehlungen Fahrradträger für Anhängerkupplung?

Beitragvon Ultravoxde » Mi Okt 16, 2024 12:03

Wie läuft das bei dem "Vermeintlicher Kauf 2:"?
Bekommt man da auch die Daten des Betrügers irgendwann?
Ohne jetzt gleich einen Anwalt zu beauftragen?
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Re: Empfehlungen Fahrradträger für Anhängerkupplung?

Beitragvon Mezzo1970 » Mi Okt 16, 2024 13:43

Da habe ich leider noch nichts von gehört.
Ich hatte das Geld von der Bank zurückbuchen lassen, da war Paypal jetzt aber nicht sooo sehr mit einverstanden :mrgreen: .
Allerdings war bei der Transaktion dann im Schriftverkehr mit Paypal eine ganz andere emailadresse des Betrügers angegeben... die habe ich bei der Polizei denn nochmal nachgereicht. Mal gucken ob da noch was kommt.
Gruß Markus

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Re: Empfehlungen Fahrradträger für Anhängerkupplung?

Beitragvon Cabriocruiser » Sa Okt 19, 2024 17:43

Ich drücke dir die Daumen.

Leider agieren diese Betrüger aus dem Ausland. Die zu erwischen wird schwierig.

Ich habe letztens über die Google Bildersuche ein und denselben Artikel bei Kleinanzeigen, einem italienischen und französischen Anzeigenportal entdeckt. Immer der gleiche vermeintliche Schnäppchenpreis.

Anderes Beispiel:
Hier bei mir ums Eck wurden vermeintlich interessante Felgen angeboten. Die Frage nach Abholung wurde nicht beantwortet. Die gleichen Bilder habe ich dann bei EBay entdeckt, Standort Polen… Wo der Pole sie herhat ist jetzt wieder eine andere Frage. Der hat sie wenigstens. Der bei Kleinanzeigen nicht.
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Re: Empfehlungen Fahrradträger für Anhängerkupplung?

Beitragvon Mezzo1970 » Mi Okt 23, 2024 21:16

Ultravoxde hat geschrieben:Wie läuft das bei dem "Vermeintlicher Kauf 2:"?
Bekommt man da auch die Daten des Betrügers irgendwann?
Ohne jetzt gleich einen Anwalt zu beauftragen?


Heute kam ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in Kiel

Ermittlungsverfahren gegen Alfonso…
Tatvorwurf: Fälschung beweiserheblicher Daten u.a.

Strafanzeige vom 16.08.2024

Sehr geehrter Herr…

ich habe das eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt, da es nicht gelungen ist, einen Täter zu ermitteln.

Als PayPal-Kontoinhaber wurde zwar der vermeintlich in Madrid ansässige o.g Beschuldigte ermittelt. Der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht hat durch die Ermittlungen jedoch keine ausreichende Bestätigung gefunden.

Aus zahlreichen gleichgelagerten Fällen ist bekannt, dass unbekannte Täter Alias-Personalien oder zu Unrecht erlangte Echtpersonalien verwenden, um mit diesen PayPal-Konten zu eröffnen. Diese werden dann als Empfängerkonten für betrügerische Angebote im Internet genutzt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem o.g.
Beschuldigten um eine tatsächlich nicht existierende Person oder um einen unbeteiligten Dritten handelt, dessen Daten missbräuchlich für die Eröffnung des Paypal-Kontos verwendet wurden. Denn bei der Eröffnung eines PayPal-Kontos erfolgt keine Überprüfung der angegebenen Daten auf ihre Echtheit, sodass dieses von jeder Person weltweit mit frei erfundenen Daten eröffnet worden sein kann.

Im Übrigen könnten weitere Erkenntnisse lediglich im Wege der internationalen Rechtshilfe gewonnen werden. Mit der Erlangung von relevanten Informationen ist jedoch nicht zu rechnen. So ist bei der derzeitigen Beweislage mit einer geständigen oder auch nur neue Ermittlungsansätze hervorbringenden Aussage des (aussageverweigerungsberechtigten) Beschuldigten in Spanien nicht zu rechnen.
Vermutlich würde diese einer Ladung zur Beschuldigtenanhörung nicht einmal nachkommen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass internationale Rechtshilfeersuchen in der Regel erst nach längerer Zeit eine Erledigung erfahren, wodurch selbst tatsächlich erzielte Ermittlungsergebnisse in der Regel kaum noch nutzbar sind.

Sollten Ihnen in der Folgezeit neue Umstände bekannt werden, die zur Ermittlung des Täters führen könnten, so bitte ich Sie, diese alsbald zu dem oben angegebenen Aktenzeichen hierher mitzuteilen, da ich jederzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in der Lage bin, die Ermittlungen wieder aufzunehmen.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Gegen diesen Bescheid steht Ihnen nach § 172 Abs. 1 StPO die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt zu. Die Beschwerde kann binnen 2 Wochen nach der Bekanntmachung des Bescheides entweder bei der hiesigen Staatsanwaltschaft oder bei dem Generalstaatsanwalt in Schleswig eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen


Ich habe eigentlich nichts anderes erwartet. Bin mal gespannt ob bei der inländischen Sache irgendetwas bei rauskommt.
Gruß Markus

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